BGH: "Geringe Menge" wird nicht angepasst!

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ Cannabis trotz der neuen Gesetzeslage bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) bleibt. Diese Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass etwa 15 mg THC für einen Rauschzustand notwendig sind. Trotz der Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis sieht der BGH keine veränderte Risikobewertung des Wirkstoffs. Dies steht im Gegensatz zur Einschätzung des Gesetzgebers, der aufgrund der Legalisierung höhere Grenzwerte erwartete. Die Entscheidung des BGH hat in der Cannabis-Community Verwirrung ausgelöst, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des strengen Grenzwerts mit der erlaubten Menge von 50 g Cannabis aus Eigenanbau.

Meinung aus der Redaktion: Nehmen wir mal an, ich habe 50g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 20%, also 200mg/Gramm. Insgesamt hat man dann also 10g reines Cannabis. Seltsam, denn vom neuen Gesetz her darf man in Zukunft bis zu 50g besitzen, auch wenn man mit dieser Menge direkt schon über der „geringen Menge“ liegt? Es macht nicht wirklich Sinn…

Quellenverzeichnis

  • 1 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1-str-1062-bgh-grenzwert-thc-wirkstoff-cannabis-konsumcannabisgesetz/

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Autor

Robert Meister

Robert Meister arbeitet seit dem Ende seines Studiums (Technikjournalismus/PR) dauerhaft in der Cannabisbranche. Mit nun über acht Jahren Arbeitserfahrungen als Redakteur, Übersetzer, Berater und Mitarbeiter in mehreren Grow-, Head-, und CBD-Shops kennt er die Branche wie seine (immer vollgekrümmelte...) Westentasche und ist vor allem für seine locker-lustige, aber immer kritische Schreibweise bekannt. Bitte beachten: Die Inhalte der Texte sind ausschließlich die persönliche Meinung des Autors und spiegeln nicht zwingend die Ansichten des gesamten Teams wider.

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  • #Cannabis
  • #geringe menge

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