Cannabisverordnung für gesetzlich Versicherte: Genehmigungsvorbehalt entfällt!

Es war eine der größten Bürokratiehürden: Bislang war es notwendig, dass bei der Erstverordnung von medizinischem Cannabis für gesetzlich versicherte Patienten ein Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse gestellt wird. Für Folgeverordnungen galt dies nur dann, wenn auf ein anderes Cannabismedikament umgestellt wurde.
Laut Gesetz durften die Anträge auf Kostenübernahme „nur in begründeten Ausnahmefällen“ von den gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt werden. Dennoch wurden 30 bis 40 Prozent der Anträge abgelehnt. Dem wollte der Gesetzgeber entgegenwirken und beauftragte den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im vergangenen Sommer festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Genehmigungsvorbehalt durch die gesetzlichen Krankenkassen entfallen kann.
Nach der Eröffnung des Stellungnahmeverfahren im November 2023 hatten sich Fachverbände aus der Cannabisbranche und Cannabisunternehmen hierzu geäußert und setzten sich für die Abschaffung der bürokratischen Hürden bei der Cannabisverordnung ein. Jetzt hat der G-BA einen Beschluss gefasst.
Erleichterung für Patienten: Cannabisverordnung ohne Genehmigung
Gestern ist der Beschluss des G-BA in Kraft getreten und ab sofort Ärzte mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen Medizinalcannabis ohne vorherige Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. (Eine Auflistung der erlaubten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen werden in dem Beschluss aufgeführt.)
Unverändert bleibt, dass die Verordnung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann möglich ist, wenn Patienten an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht, und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von medizinischem Cannabis auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht. Wenn Fachärzte unsicher sind, ob ein Patient diese Voraussetzungen erfüllt, können sie jedoch weiterhin den Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse einreichen.
Für Ärzte, die über keine Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung verfügen, gilt weiterhin, dass sie dazu verpflichtet sind, bei der Erstverordnung von Medizinalcannabis einen Kostenübernahmeantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
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